| Home > Publications database > Strahlenschutzverordnung und Strahlungsmeßtechnik - ein Überblick über den heutigen Stand der Meßverfahren |
| Book/Report | FZJ-2016-06783 |
1962
Kernforschungsanlage Jülich Zentralbibliothek, Verlag
Jülich
Please use a persistent id in citations: http://hdl.handle.net/2128/17630
Report No.: Juel-0059-ST
Abstract: Die im September 1960 in Kraft getretene „Erste Verordnung über den Schutz durch Strahlen radioaktiver Stoffe" (SSVO) enthält folgende 7 Hauptabschnitte mit insgesamt 58 Paragraphen [1]:$$1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1, 2).$$$$2. Genehmigungsvorschriften (§§ 3 ... 19).$$$$ \textbf{3. Schutzvorrichtungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§§ 20 .. . 43).}$$$$ \textbf{4. Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe und Anzeige des Verlustes von radioaktiven Stoffen (§§ 44, 45).}$$$$5. Ärztliche Überwachung (§§ 46 ... 53).$$ $$6. Übergangsvorschriften (§§ 54, 55).$$$$7. Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften (§§ 56 ... 58).$$Die vorliegende Abhandlung bezieht sich ausschließlich auf die Abschnitte 3 und 4, denn sie fordern alle diejenigen Schutzmaßnahmen, die mit physikalischen und technischen Mitteln nach dem jeweils neuesten Stand durchzuführen sind. In Bild 1 werden in tabellarischer Form die Vorschriften dieser Abschnitte den aus diesen Vorschriften erwachsenden Maßnahmen gegenübergestellt. In Anlehnung an die Organisation einer Strahlenschutzabteilung von Kernforschungsanlagen (z. B. Jülich) wird in der Rubrik „Maßnahmen" zwischen den physikalischen Meßaufgaben (Personendosis-Anlagen- und Umgebungsüberwachung) und dem Technischen Strahlenschutz (Ausrüstung mit Schutzanzügen, Schutzgeräten, Abschirmmaterialien usw.) unterschieden. Der § 21 der SSVO, der in Bild 1 zum Teil wörtlich zitiert ist, enthält eine Zusammenfassung aller physikalischen Strahlenschutzaufgaben und weist bereits auf die weiteren Paragraphen hin, welche die speziellen Aufgaben beinhalten. Dabei werden die Meßaufgaben in einigen Paragraphen explizite gefordert, was durch schwarze Rechtecke gekennzeichnet ist, in anderen Paragraphen sind sie implizite enthalten (gestrichelte Schraffur), d. h. es werden keine direkten Meßaufgaben verlangt, die Einhaltung der Vorschriften bedingt aber vonFall zu Fall die Durchführung spezieller Messungen. In den folgenden Abschnitten wird ausschließlich die strahlungsmeßtechnische Seite der geforderten Schutzmaßnahmen besprochen, während über die Fragen des technischen Strahlenschutzes zu späterer Zeit berichtet werden soll. Es können natürlich nicht alle Meßverfahren erschöpfend behandelt werden; für jede von der SSVO [Bild 1] geforderte Meßaufgabe sind aber einige typische Beispiele herausgegriffen worden, die sowohl einen Einblick in den heutigen Stand der Meßverfahren geben als auch andeuten sollen, wo Forschung und Entwicklung ansetzen müssen, um noch vorhandene Lücken in der Strahlungsmeßtechnik zu schließen.
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